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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DES BEHANDLUNGSVERTRAGES

1. Worauf müssen Sie vor Behandlungsbeginn achten?

1.1. Ärztliche Verordnung

Für Ihre Behandlung benötigen Sie eine ärztliche Verordnung. Diese erhalten Sie von der Ärztin/vom Arzt Ihres Vertrauens die/der zur Ausstellung dieser Verordnung berechtigt ist. Neben den persönlichen Daten muss diese Verordnung

-eine medizinische Diagnose

-die Anzahl der Behandlungseinheiten sowie

-die verordnete Behandlung (Bewegungstherapie, Osteopathie, Kinderosteopathie) beinhalten.

 

1.2. Verrechnung der Behandlungskosten

Ihre Physiotherapeutin hat keinen direkten Vertrag mit Ihrem   Krankenversicherungsträger. Sie begleichen die Kosten mit Ihrer behandelten Physiotherapeutin als Wahltherapeutin und suchen bei Ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger um teilweise Kostenrückerstattung gemäß dem Kassentarif an. Zusatzversicherungen übernehmen oft den verbleibenden Selbstbehalt.

 

1.3. Chefärztliche Genehmigung Ihres Krankenversicherungsträgers

Ihr Krankenversicherungsträger übernimmt normalerweise einen Teil der Behandlungskosten. Dazu benötigen Sie bei einigen Krankenkassen eine Bewilligung der ärztlichen Verordnung durch die chefärztliche Abteilung ihrer zuständigen Krankenversicherung. Damit bewilligt der Krankenversicherungsträger die Rückerstattung der anteiligen Kosten nach erfolgter Durchführung der Behandlung und nach Begleichung der Behandlungskosten. Dafür müssen Sie die chefärztlich bewilligte Verordnung wie die bezahlte Honorarnote vorlegen.

1.4. Befunde

Eine fachgerechte Behandlung erfordert eine ausführliche Erstuntersuchung. Daher werden Sie gebeten zum ersten Termin alle relevanten Befunde mitzubringen.

 

 

 

2. Ablauf der Therapie

2.1. Persönliche Einzelbetreuung

Ihre Physiotherapeutin steht für die Dauer der Behandlung ausschließlich Ihnen zur Verfügung und ist Ihr Ansprechpartner in organisatorischen und fachlichen Fragen der Behandlung.

Mit Ihr vereinbaren Sie die für Sie wichtigen Bereiche wie

Wohin? Behandlungsziel

Was? > Maßnahmen

Wann? > Behandlungstermine

Wie häufig? > Behandlungsfrequenz

Bis wann? > Behandlungsumfang

Wie viel? > Kosten der Behandlung, Prozedere der Rückerstattung

 

2.2. Behandlung

Die Leistung Ihrer Physiotherapeutin setzt sich zusammen aus allen unmittelbar mit und für Sie erbrachten Maßnahmen wie insbesonders

-persönliche individuelle Behandlung einschließlich Befunderhebung und Beratung

-behandlungsbezogene Administration, Terminvergabe

-für die Behandlung notwendige Vor und Nachbereitung wie zB Herstellung, Anpassung und Bereitstellen individuellen Therapiematerials

-Dokumentation und 10-jährige Aufbewahrung, wobei Sie das Recht zur Einsichtnahme und Kopie (gegen Kostenersatz) haben.

 

2.3. Grundsätze der Behandlung

Gesetz: Die Behandlung erfolgt in Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen-medizinisch-technischen Dienste in der geltenden Fassung. (MTD- Gesetz)

 

Wissenschaft: Ihre Physiotherapeutin orientiert sich an den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen.

 

Selbstbestimmung: Ihre Physiotherapeutin unterbreitet Ihnen auf der Grundlage der ärztlichen Verordnung und der Erstbegutachtung einen Behandlungsvorschlag. Es obliegt Ihnen dieses Angebot anzunehmen oder Anpassungen mit Ihrer Physiotherapeutin abzusprechen.

Verschwiegenheit: Alle Informationen, die Sie Ihrer Physiotherapeutin geben unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Es wird davon ausgegange, dass ein Informationsaustausch zum Zweck der Behandlungsoptimierung mit der verordnenden Ärztin/ dem verordnenden Arzt als auch den weiteren, von Ihnen genannten und an der Behandlung beteiligten Gesundheitsberufen gewünscht ist. Ohne Ihr Wollen werden diese Informationen keiner anderen Person weitergeben. Sollte eine weitere Informationsweitergabe aus medizinisch-therapeutischen Gründen als sinnvoll und notwendig erweisen, wird sich Ihre Physiotherapeutin mit Ihnen darüber beraten. Dasselbe gilt für die Weitergabe der aus gesetzlichen Gründen verpflichtenden Dokumentation.

 

2.4. Dokumentation

Ihre Physiotherapeutin ist gesetzlich zur Dokumentation u.a. der therapeutischen Maßnahmen in einer Krankengeschichte verpflichtet. Die Dokumentation steht im Eigentum Ihrer Physiotherapeutin. Auf Ihr Verlangen können Sie Einsicht in die Dokumentation nehmen und gegen Kostenersatz Kopien erhalten. Nach Beendigung der Behandlung verbleibt die Dokumentation bei Ihrer Physiotherapeutin und wird über den gesetzliche verpflichtenden Zeitraum von 10 Jahren aufbewahrt.

 

3. Was sollten Sie über die Höhe der Kosten der Behandlung wissen?

3.1. Höhe der Kosten

Die Kosten bemessen sich nach einer Kombination aus Einzelleistung und benötigter Zeit. Die Kosten entnehmen Sie aus der beiliegenden Einverständniserklärung.

 

3.2. Zahlungsmodus

Physiotherapie/Osteopathie/Kinderosteopathie: jede Einheit wir am Ende sofort abgerechnet und bezahlt.

Zahlungsmodalitäten: - Barzahlung

In Ausnahmefällen: Zahlung mit Banküberweisung. Die Fälligkeit ist der Honorarnote zu entnehmen. Geraten Sie mit der vereinbarten Zahlungsmodalität in Verzug, behält sich Ihre Physiotherapeutin das Recht vor, Verzugszinsen in der gesetzlich zulässigen Höhe von 4% in Rechnung zu stellen. Für im Zusammenhang mit nicht, entsprechend der Fälligkeit bezahlten Honorarforderungen durchgeführten Mahnungen, bemessen sich die erhobenen Mahnspesen für die erste Mahnung auf 5 Euro, für die zweite Mahnung auf 10 Euro und für die dritte Mahnung auf 20 Euro. Die Gesamtkosten der Behandlung ergeben sich daher aus der Honorarforderung zuzüglich etwaiger, anfallender Verzugszinsen und Mahnspesen.

 

4. Ihr Anteil an einer erfolgreichen Behandlung

Ihre Physiotherapeutin ist Begleiterin auf Ihrem ganz persönlichen Weg uns steht Ihnen mit Rat und Tat zu Seite. Im Rahmen der Erstbegutachtung werden Behandlungsziel und- Maßnahmen besprochen und vereinbart. Eine erfolgreiche Behandlung setzt voraus, dass Sie Ihrer Physiotherapeutin Auskunft geben über Ihren Gesundheitszustand und die mit den aktuellen Beschwerden im Zusammenhang stehenden sowie bisher vorgenommene Untersuchungen und Behandlungen. Ihre Physiotherapeutin unterstützt Sie dabei durch gezielte Fragestellungen. Zur Erreichung des bestmöglichen Behandlungserfolges ist Ihre Mithilfe unentbehrlich. Mithilfe kann bedeuten bestimmte Handlungsanleitungen zu befolgen, erlernte Übungen zu wiederholen oder gewisse Handlungen zu unterlassen. Erhält Ihre Physiotherapeutin den Eindruck, dass der Behandlungserfolg z.B. mangels Ihrer Mithilfe nicht erreichbar erscheint, wird Sie Ihre Physiotherapeutin drauf ansprechen und versuchen, eine Lösung anzubieten.

 

5. Wie sagen Sie einen vereinbarten Behandlungstermin ab?

Können Sie einen vereinbarten Behandlungstermin nicht wahrnehmen, werden sie ersucht dies unverzüglich- spätestens aber 24h (auch am Wochenende) vor dem vereinbarten Termin- Ihrer Therapeutin mitzuteilen oder auf den Anrufbeantworter zu sprechen. Andernfalls behält sich Ihre Therapeutin das Recht vor, den nicht wahrgenommenen Termin in Rechnung zu stellen. Diese Kosten können nicht beim Krankenversicherungsträger geltend gemacht werden.

 

 

6. Wann endet die Behandlung?

Die ärztliche Verordnung begrenzt den Umfang der Behandlung. Sollte eine Behandlung darüber hinaus notwendig sein, benötigen Sie eine neu (falls Sie eine Rückerstattung wünsch auch chefärztlich bewilligte) ärztliche Verordnung.

Die Behandlung endet üblicherweise im Einvernehmen zwischen Ihnen und Ihrer Physiotherapeutin. Sowohl Ihnen als auch Ihrer Physiotherapeutin steht es darüber hinaus frei, die Behandlung jederzeit ohne Angaben von Gründen anzubrechen. Ihre Physiotherapeutin wird sich vor allem dann zum Abbruch der Behandlung entscheiden wenn sie der Meinung ist, dass die Behandlung nicht zum gewünschten beziehungsweise vereinbarten Erfolg führt oder medizinisch-therapeutisch andere Behandlungsmaßnahmen angezeigt sind.

Dasselbe gilt wenn beispielweise Ihrer Physiotherapeutin die Behandlung aus therapeutischer Sicht nicht mehr verantwortbar erscheint oder Sie den vereinbarten Zahlungsmodus nicht einhalten.

 

7. Wie suchen Sie bei Ihrem Krankenversicherungsträger um Rückersatz der tarifmäßigen Behandlungskosten/satzungsmäßigen Kostenzuschuss an?

Sie reichen die (eventuell vor Beginn der Behandlung chefärztlichen bewilligte) Ärztliche Verordnung und die von Ihrer Physiotherapeutin ausgestellten Honorarnote bei Ihrem Krankenversicherungsträger ein und ersuchen um Überweisung auf ein von Ihnen angegebenes Konto des gemäß Kassentarif/Satzung des Sozialversicherungsträgers zum Kostenersatz gelangenden Betrages.

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